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Die Satzung

Satzung der

Karnevals-Gesellschaft Duisdorfer Funken e.V.

vom 04. März 2017 in der Ausfertigung vom 19.04.2024

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Karnevals-Gesellschaft Duisdorfer Funken"

Der Verein hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Bonn. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bonn eingetragen werden und danach den Namen „Karnevals-Gesellschaft Duisdorfer Funken e.V." führen.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Sitten und Gebräuchen des rheinischen Karnevals, insbesondere des Bonner Karnevals und die Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums im Allgemeinen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Durchführung karnevalistischer Sitzungen in einer

Session jeweils nach dem 11.11. eines Jahres sowie die

Mitgestaltung und Teilnahme am Bonner Rosenmontagszug;

 

die Kontaktpflege zu anderen Vereinen, Gesellschaften und regionalen sowie überregionalen Organisationen;

die Heranführung der Mitbürger an den Karneval, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Religion.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke- im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

Gründungsdatum des Vereins ist der 04. März 2017. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene und geschäftsfähige Person durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand beantragen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.

 

 

 

  1. Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft wie vor beantragen.

 

  1. Förderndes Mitglied können jede natürliche und juristische Person sowie Firmen oder Gesellschaften werden, die keine Karnevals-Gesellschaften sind, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen und bereit sind, den Verein tatkräftig und finanziell zu unterstützen. Für die Aufnahme ist neben dem schriftlichen Antrag an den Vorstand die Unterschrift von 2 Mitgliedern des Vereins als Bürgen erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten und anwesenden Vorstands-Mitglieder.

 

  1. Die Fördermitglieder bilden den Großen Senat der Gesellschaft. Diese wählen aus ihren Reihen einen Präsidenten/eine Präsidentin, der/die die Interessen des Großen Senats im Vorstand vertritt. Darüber hinaus pflegen die Senatsmitglieder gesellschaftliche Beziehungen untereinander. Sie können den Vorstand u.a. bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen unterstützen.

 

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bereits für das Wirtschaftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

 

Bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen. Darüber hinaus kann der Ausschluss eines Mitgliedes wegen unehrenhaften Verhaltens, Schädigung des Vereins, Zuwiderhandlung gegen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins oder das Gesamtinteresse der Vereinsmitglieder und sonstiger grober Verfehlungen erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder.

Dem auszuschließenden Mitglied ist in einer dem Beschluss vorausgehenden Vorstandssitzung Gelegenheit zu geben, sich zur Ausschlussabsicht zu äußern. Der

Ausschlussantrag ist mit dem Namen des betroffenen Mitglieds in der Einladung zur

Vorstandssitzung anzugeben. Der Ausschluss wird dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief mitgeteilt, der eine ausführliche Begründung des Ausschlusses beinhaltet.

Werden Formfehler beim Ausschlussverfahren gerügt, so kann dies nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden.

 

§ 4 Streitigkeiten mit Nichtmitgliedern

 

Bei Streitigkeiten mit Nichtmitgliedern (Dritten) gilt die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge stellen, Vorschläge für Veranstaltungen, deren Durchführung, die Gestaltung u.a. machen sowie allgemeine Anfragen und Wünsche vorbringen.

Für alle Mitglieder sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bindend.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Interessen des Vereins und die satzungsgemäßen Zwecke nach besten Kräften zu fördern. Die Mitglieder wählen den Vorstand mit Ausnahme der/des Senatspräsidentin/ Senatspräsidenten und der/des Präsidentin/Präsidenten des kleinen Rats.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Austritt oder Ausschluss, Vereinsembleme von Mützen, Uniformen, Vereinskleidungsstücken oder dergleichen zu entfernen.

Der Verein wird bei Beendigung der Mitgliedschaft bezüglich der erworbenen Vereinsbekleidung kontaktiert.

 

Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag der Beitragsordnung entsprechend. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und müssen bis zum 30.03. eines Jahres entrichtet sein. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung entbunden.

Neben den Mitgliedsbeiträgen können von der Mitgliederversammlung für besondere Anlässe, besondere Zwecke und in sonstigen dringenden Fällen Sonderumlagen beschlossen werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

der Vorstand und

die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Präsidenten / der Präsidentin

- dem Literaten / der Literatin

- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

- dem stellvertretenden Schatzmeister / der stellvertretenden Schatzmeisterin

- dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

- dem stellvertretenden Geschäftsführer / der stellvertretenden Geschäftsführerin

- dem Zeugmeister / der Zeugmeisterin

- dem stellv. Zeugmeister / der stellv. Zeugmeisterin

und bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzern für besondere Aufgaben.

 

Der/die Senatspräsident/in und der/die Präsident/in des Kleinen Rats gehören dem Vorstand kraft Ihres Amtes an. Sie haben bei Vorstandssitzungen grundsätzlich kein Stimmrecht, es sei denn, dass Belange des Großen Senats oder des Kleinen Rats berührt werden.

 

Der Vorstand wird mit Ausnahme der Senatspräsidentin/des Senatspräsidenten und der Präsidentin/des Präsidenten des Kleinen Rats von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der Präsident/die Präsidentin, der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Richtlinienkompetenz obliegt dem/r Vorsitzenden. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein in karnevalistischen Gremien außerhalb des Vereins und gegenüber der Presse. Er/Sie kann sich vertreten lassen.

 

Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen sowie die Ausführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder bestellen oder Ausschüsse bilden, in die auch Nichtmitglieder des Vorstands berufen werden können.

Der Vorstand gibt sich zu Beginn jeder Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den in dieser Satzung definierten Mehrheitsverhältnissen gefasst. Sind in bestimmten Fällen keine Mehrheiten vorgegeben, gilt einfache

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet sodann die Stimme der/des Vorsitzenden.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, kann der verbleibende Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch bis zum Ende der Wahlperiode mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds betrauen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Zu Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Im Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Diese soll spätestens 2 Monate nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahres stattfinden.

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in oder dem Präsidenten bzw. der Präsidentin.

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn wenigstens 25 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

 

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Präsidenten/der Präsidentin geleitet.

Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 25 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit den in dieser Satzung definierten Mehrheitsverhältnissen gefasst. Sind in bestimmten Fällen keine Mehrheiten vorgegeben, gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jährlich 2 Kassen- und Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese haben ihren Bericht jeweils vor der Entlastung des Vorstands vorzutragen und sich dabei auf die Belange der Schatzmeisterei und die finanzielle Lage des Vereins zu beschränken.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, in dem insbesondere die von der Versammlung gefassten Beschlüsse im Wortlaut und bei Wahlen das genaue Ergebnis nach Ja-, Nein-Stimmen und Enthaltungen festgehalten werden.

Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist per E-Mail oder Post an die Mitglieder zu versenden. Für den Fall, dass dem Inhalt nicht

spätestens nach Ablauf von 2 Wochen widersprochen wird, gilt es als genehmigt.

 

§ 9 Satzungsänderung

 

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Der Inhalt des jeweiligen Änderungsantrags muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Änderungsvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sind dem Vorstand so rechtzeitig schriftlich zu übermitteln, dass die vorstehende Frist gewahrt wird. Der Vorstand kann bei notwendigen Satzungsänderungen darüber hinaus eine Satzungskommission einberufen, der auch Mitglieder außerhalb des Vorstands angehören dürfen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch eine nach § 8 dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hier ist aus dem gegebenen Anlass im Verhinderungsfall auch eine schriftliche Stimmabgabe zulässig. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung sodann gesondert hinzuweisen. Nach dem Beschluss einer Mitgliederversammlung wird die Auflösung des Vereins sodann wie folgt abgewickelt: Bestellung zweier Liquidatoren durch die Versammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

 

 

  1. an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder

 

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Renovierung und Unterhaltung des Bonner Münsters.

 

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gegenstände und Unterlagen von geschichtlicher Bedeutung sind dem Archiv der Stadt Bonn zu übertragen.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.03.2023 außer Kraft.

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